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§ 390 SGB V –
IT‑Sicherheit in der
vertragsärztlichen
und
vertragszahnärztlichen
Versorgung
IT‑Sicherheit in der
vertragsärztlichen
und
vertragszahnärztlichen
Versorgung
§ 390 SGB V regelt nicht Rückforderungen oder Erstattungen von Leistungen, sondern setzt einen rechtlichen Rahmen für IT‑Sicherheitsanforderungen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung.
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